Es gibt nun mehrere Paragraphen, bei denen das Wort Legionellen bereits im Titel steht. Aber auch in anderen Paragraphen werden sie inhaltlich erwähnt. Der folgende Abschnitt beschäftigt sich hauptsächlich mit den erstgenannten Paragraphen, die bereits im Titel auf Legionellen hinweisen.
Der erste Paragraph mit „Legionella“ im Titel ist § 31 „Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.“ Hierin finden sich unter anderem die Festlegungen, welche Anlagen unter welchen Bedingungen untersuchungspflichtig sind. Dazu gehören die bekannten Festlegungen, was eine Großanlage ist oder dass lediglich solche Anlagen untersuchungspflichtig sind, in denen Trinkwasser vernebelt wird, wie beispielsweise in Duschanlagen.
Erhalten geblieben ist auch die Untersuchungspflicht bei neu in Betrieb genommenen Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer gewerblichen (§ 2, 8.) oder öffentlichen Tätigkeit (§ 2, 9.). Dann muss der Betreiber ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt, also eigenständig, frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 12 Monaten eine Legionellenuntersuchung veranlassen.
In § 51 finden sich dann „Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.“. Sie umfassen weitgehend die hinlänglich bekannten Pflichten bis hin zur „Risikoabschätzung“, die die bisherige „Gefährdungsanalyse“ zumindest begrifflich ablöst. Dieser Begriff ist Kennern des Wassersicherheitsplans WSP des Umweltbundesamtes schon lange bekannt. Im Ablaufplan des WSP folgt die Risikoabschätzung auf die Gefährdungsanalyse. Vereinfacht gesagt sollen Gefährdungen in Risiken gemäß einer 3 x 3 Risikomatrix überführt werden (Bild 5).