In den Paragraphen 71 und 72 geht es um rechtliche Aspekte bei Vergehen gegen die Trinkwasserverordnung. So ist es beispielsweise bereits eine Straftat, wenn vorsätzlich oder fahrlässig Wasser mit Krankheitserregern gemäß Infektionsschutzgesetz abgegeben wird – also auch ohne dass jemand erkrankt.
In § 72 sind insgesamt 37 Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, von denen ein Teil explizit für die Trinkwasserinstallationen in Gebäuden gilt. Bereits in Absatz 1, Aufzählungspunkt 2, steht beispielsweise, dass es eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn fahrlässig oder vorsätzlich eine Trinkwasserinstallation entgegen § 13 Absatz 1 nicht nach den a. a. R. d. T. geplant, errichtet oder betrieben wird. Dazu muss es also nicht zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit kommen. Allein zum „Legionellen-Paragraphen“ § 51 gibt es vier Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Erstellung und Übermittlung einer Risikoabschätzung, die Mitteilung an das Gesundheitsamt und die Aufbewahrung der in § 51 Absatz 4 Satz 2 genannten Dokumentation beziehen.