Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Probenahme von Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung 2023 kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern. Die Folge sind unzuverlässige Laborergebnisse und damit ein potenziell unerkanntes Gesundheitsrisiko. Damit eine Trinkwasseruntersuchung aussagekräftige und verlässliche Ergebnisse liefert, gilt es, einige typische Fehler bei der Probenahme von Trinkwasser zu vermeiden.
Gemäß Trinkwasserverordnung 2023 sind Betreiber von Trinkwasserinstallationen bei einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, regelmäßig Trinkwasseruntersuchungen durchzuführen. Die Definition dieser unterschiedlichen Tätigkeiten findet sich in der TrinkwV, § 2. Dabei wird geprüft, ob sich im Trinkwasser potenzielle Krankheitserreger befinden oder die festgelegten Grenzwerte für andere mikrobiologische und chemische Parameter überschritten werden. Hier erhalten Sie einen Überblick über häufige Fragen und Fehler bei der Trinkwasser-Probenahme.
Wer darf Trinkwasser-Proben nehmen?
Die Trinkwasserverordnung 2023 schreibt vor, dass die „erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probenahmen […] nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden“ dürfen (§ 39 Absatz 1 TrinkwV). Der Auftrag zur Trinkwasseranalyse oder Probenahme von Trinkwasser darf also niemals an Installateure oder andere Dienstleister erteilt werden oder gar vom Betreiber selbst durchgeführt werden. Solche Proben sind unzulässig. Nur akkreditierte Untersuchungsstellen dürfen Trinkwasser-Proben nehmen.
Wo wird die Trinkwasser-Probe entnommen?
Es ist eine geflügelte Aussage von Hygienikern, dass die meisten Fehler bei der Trinkwasser-Probennahme und nicht im Labor gemacht werden. Daher kommt der Auswahl von Probenahmestellen innerhalb der Trinkwasserinstallation eine ebenso hohe Bedeutung für die Aussagekraft der Trinkwasseranalyse-Ergebnisse zu wie der fachgerechten Vorgehensweise bei der Probenahme. Laut Trinkwasserverordnung haben die Probennahmen mit Ausnahme des Parameters „Legionellen“ am Austritt der Entnahmestellen zu erfolgen. Bei der Untersuchung auf Legionellen muss in Objekten mit einem mechanischen oder thermostatischen Verbrühungsschutz, beispielsweise in Senioreneinrichtungen und Kindergärten, ein Probennahmeventil verwendet werden, um die Beprobung von Mischwasser zu vermeiden.
Auch bei der systemischen Untersuchung auf Legionellen sind spezielle Probenahmeventile empfehlenswert. Die genaue Festlegung geeigneter Probenahmestellen sollte durch hygienisch und technisch kompetente Fachplaner, Fachhandwerker oder Sachverständige erfolgen.
Was ist bei der Trinkwasser-Probenahme nicht erlaubt?
Immer wieder werden routinemäßig Wohnungen beprobt, die urlaubs- oder umzugsbedingt nicht genutzt werden. Doch diese Vorgehensweise ist mit hohen Folgekosten verbunden. Zudem widerspricht sie dem Untersuchungsziel der Trinkwasserverordnung 2023, selbst wenn diese Wohnung grundsätzlich als Beprobungsort festgelegt wurde. In diesen Fällen sollte sinnvollerweise eine vorsorglich festgelegte „Ausweichstelle“ zur Trinkwasser-Probenahme genutzt werden. Dazu führt das Umweltbundesamt aus: „Die Probenahme erfolgt bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Trinkwasserinstallation. Eine temporäre Erhöhung der Warmwasserspeichertemperatur, Spülungen oder eine Desinfektion der Trinkwasserinstallation vor der Probenahme widersprechen vorsätzlich dem Schutzzweck der Untersuchung nach TrinkwV.“ Damit wird deutlich herausgestellt, dass ungenutzte Bereiche einer Installation nicht beprobt werden sollen und alle „Sondermaßnahmen“ verboten sind, die einen Einfluss auf das Untersuchungsergebnis der Trinkwasseranalyse haben, insbesondere solche, die den Befund „schönen“ würden. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass alle manuellen oder automatisierten Wasserwechsel, z. B. mithilfe eines Wassermanagement-Systems, vor den Trinkwasser-Probenahmen erlaubt sind, wenn sie beispielsweise immer morgens um 6.00 Uhr vor dem eigentlichen Betrieb stattfinden.
Muss auch in Kleinanlagen eine Trinkwasseranalyse durchgeführt werden?
Die Trinkwasserverordnung 2023 schreibt keine Trinkwasseranalyse für Kleinanlagen vor. Allerdings zeigt die LeTriWa-Untersuchung des Robert Koch-Institutes, dass Erkrankungen und Todesfälle durch Legionellen zu rund 43 % im Zusammenhang mit nicht untersuchungspflichtigen Trinkwasserinstallationen auftraten, also bei Kleinanlagen und vor allem in Anlagen mit dezentraler Trinkwassererwärmung. Hierfür sind zwei wesentliche Ursachen bekannt: erstens eine zu geringe Nutzung (Prof. Hippelein, Kiel), zweitens eine bereits vorhandene Kontamination des kalten Trinkwassers mit Legionellen durch zu hohe Temperaturen von deutlich mehr als 25°C über einen längeren Zeitraum. Vor allem unter diesen beiden Bedingungen können sich auch im „Kaltwasser“ oder abgekühlten Warmwasser der dezentralen Trinkwassererwärmer auch die wärmeliebenden Legionellen unzulässig vermehren. Bei der Erwärmung des Kaltwassers werden die Legionellen nicht ausreichend abgetötet, weil dazu die Kontaktzeit im Wärmetauscher nicht ausreicht. Denn selbst bei 70°C werden dafür mindestens 3 Minuten benötigt, bei 60°C sogar rund 30 Minuten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das RKI im Falle von Erkrankungen und einem Verdacht auf Legionellen im Trinkwasser, auch nicht untersuchungspflichtige Anlagen zu beproben.