Neues Regelwerk DVGW W 551-4 (A) für Pseudomonas aeruginosa – Was Betreiber jetzt wissen sollten
Gute Nachrichten zuerst: Gesunde Menschen sind in der Regel nicht von Pseudomonas aeruginosa betroffen. Doch in Gesundheitseinrichtungen und Kindertagesstätten hat das Bakterium eine zunehmend hohe Bedeutung. Für viele in der SHK-Branche ist dieses Bakterium dennoch weitgehend unbekannt – denn es muss lediglich in wenigen Einrichtungen untersucht werden, nicht aber routinemäßig gemäß Trinkwasserverordnung. Im März 2024 ist nun mit dem DVGW W 551-4 das erste SHK-Regelwerk zu diesem Bakterium erschienen, das alle wesentlichen Informationen zusammenfasst. Wo und wann auf Pseudomonas untersucht werden muss und wann eine Untersuchung nicht sinnvoll oder verpflichtend ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Nimmt die Anzahl von Pseudomonas aeruginosa Befällen zu?
Zurzeit scheinen sich Fälle von Pseudomonas aeruginosa in Gebäuden und Versorgungsgebieten zu häufen. Jedoch ist schwer zu sagen, ob es sich dabei tatsächlich um eine Häufung von Fällen handelt oder ob die Öffentlichkeit nur für diese Nachrichten sensibilisiert ist. Ohne Zweifel lässt sich hingegen feststellen, dass die Zahl an Gebäuden zunimmt, die ohne besonderen Anlass auf Pseudomonas aeruginosa untersucht werden, obwohl sie gar nicht untersuchungspflichtig sind.
Untersuchungspflichtig: Prioritäre öffentliche Einrichtungen
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (Altenpflegeheime, Pflegeheime),
- Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Rehabilitation,
- Kindertagesstätten.“
Nicht untersuchungspflichtige Gebäude und Ausnahmen
Einrichtungen wie Hotels, Wohn- oder Bürogebäude müssen nicht auf Pseudomonas aeruginosa untersucht werden. Denn: Sie zählen zu den „nicht-prioritären“ bzw. „sonstigen Gebäuden“, wie das DVGW W 551-4 diese Gebäudetypen eingestuft hat. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wird beispielsweise eine Ferieneinrichtung vorrangig von Mukoviszidose-Erkrankten genutzt, kann die Untersuchung des Trinkwassers auch dieser Gebäude auf Basis einer Risikoabschätzung durch das Gesundheitsamt angeordnet werden. Anlasslose Untersuchungen dieser Gebäude können hingegen teure Folgen haben. Denn wenn erst einmal dieser potentielle Krankheitserreger nachgewiesen wurde – ob das Gebäude untersuchungspflichtig ist oder auch nicht – dann dreht sich sofort ein größeres Rad: Die Trinkwasserinstallation muss saniert und ein solcher Befund muss ab der Inbetriebnahme an das Gesundheitsamt gemeldet werden, vorher jedoch nicht.
Positiver Befund: was jetzt?
So wie sich die Untersuchungspflicht von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen und Pseudomonas aeruginosa unterscheidet, so gibt es auch bei der Bewertung der Befunde große Unterschiede
Allgemein bekannt ist der technische Maßnahmenwert für Legionellen mit weniger als 100 KBE/100 ml. Der Grenzwert für Pseudomonas aeruginosa ist im Vergleich deutlich niedriger. Er liegt bei kleiner 1 KBE in 100 ml Wasservolumen und gilt für alle Gebäude, in denen Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen wird.
Grundsätzlich ist bei allen positiven Befunden eine Ursachenermittlung und -beseitigung erforderlich. Aber nur in Gesundheitseinrichtungen und Kindergärten muss dann unmittelbar über Schutzmaßnahmen wie Sterilfilter entschieden werden. In nicht-prioritären und sonstigen Einrichtungen sind Schutzmaßnahmen in aller Regel erst ab mehr als 10 KBE/100 ml notwendig. Aber am Ende entscheidet dies das Gesundheitsamt auf Basis einer Risikoabschätzung, beispielsweise wenn es dort einen besonders sensiblen Nutzerkreis gibt. Grundsätzlich sind also Sterilfilter in diesen Einrichtungen eher die Ausnahme als die Regel – und selbst dann oftmals nur in einigen besonders sensiblen Bereichen, z. B. wo Trinkwasser vernebelt wird.
Weiterhin können in diesen nicht-prioritären und sonstigen Einrichtungen Werte bis zu 10 KBE/100 ml für maximal 3 Monate toleriert werden. Das heißt, diese Trinkwasserinstallationen können in Betrieb gehen, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb sichergestellt ist.
Wie eine Kontamination mit Pseudomonas aeruginosa weitgehend vermieden werden kann und was bei einer mikrobiologischen Sanierung einer Trinkwasserinstallation beachtet werden muss, erfahren Sie in Teil 2 unseres Blogbeitrags zum Thema Pseudomonas aeruginosa.