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Trinkwasseranalyse: Kriterien für die Probenahme von Trinkwasser

Trinkwasser ist ein verderbliches Lebensmittel. Doch unzulässige Veränderungen sind ohne Hilfsmittel nicht wahrnehmbar. Daher sind regelmäßige Trinkwasseruntersuchungen für viele Gebäude gesetzlich vorgeschrieben: In der Wohnungswirtschaft erfolgen sie nur alle drei Jahre, im Gesundheitssektor oder in Hotels min-destens jährlich, zumeist aber noch häufiger. Für die Aussagekraft der Ergebnisse einer Trinkwasseranalyse sind vor allem die Festle-gung repräsentativer Probenahmestellen und eine fachgerechte Probenahme notwendig.

Wie jedes Lebensmittel ist auch Trinkwasser grundsätzlich verderblich. Stagniert es zu lange, können sich Bakterien, z. B. Legionellen, auf ein gesundheitsgefährdendes Maß vermehren. Je nach Verwendungszweck gibt es zwei verschiedene „Haltbarkeitsdaten“ für Trinkwasser: Wenn das Trinkwasser unmittelbar als Lebensmittel oder für dessen Zubereitung genutzt wird, soll es nicht länger als 4 Stunden in der Armatur und Trink-wasserinstallation gestanden haben. Wird es für andere Zwecke wie Hän-dewaschen oder Duschen genutzt, dürfen maximal 72 Stunden ohne Nut-zung verstrichen sein. Die 4 Stunden gelten dann auch für die Kontrolle von Werkstoffparametern, die vergleichsweise schnell ins Trinkwasser übergehen können. Die max. 72 gelten vor allem für mikrobiologische Pa-rameter, da Bakterien etwas Zeit für eine übermäßige Vermehrung benöti-gen. Es ist also bei der Beauftragung von Wasseruntersuchungen wichtig, das Ziel der Untersuchungen exakt mitzuteilen, damit das Labor die richti-gen Probennahmegefäße dabeihat und vor Ort die richtige Probennahme durchführen kann. Die Wasserprobe für Werkstoffe muss beispielsweise als S-0, S-1 und S-2 Probe nach vierstündiger Stagnation entnommen werden, während der Parameter „Legionellen“ im bestimmungsgemäßen Betrieb bestimmt wird.

Probenahme Trinkwasser: Die richtige Stelle zur Entnahme von Proben für die Trinkwasseranalyse

Für die Untersuchung auf Legionellen müssen in Trinkwasserinstallatio-nen geeignete und repräsentative Probenahmestellen vorhanden sein. Für deren Einrichtung ist gemäß § 41 der Trinkwasserverordnung 2023 der Betreiber verantwortlich. Sinnvollerweise lässt er sich dabei vom Fachplaner, Fachhandwerker oder einem Sachverständigen beraten. Nur bei der systemischen Untersuchung auf Legionellen dürfen die Pro-bennahmen an speziellen Probennahmeventilen z. B. am Eckventil erfolgen – aber für keinen anderen Parameter. Die Stelle der Einhaltung der Trinkwasserverordnung ist gemäß § 10 der Auslass der Entnahmestellen. Hier – und nicht etwa an den Spülventilen – muss die Probenahme von Trinkwasser erfolgen. Von dieser Anforde-rung befreien keine endständigen Spülventile oder aufwändige Rohrlei-tungsführungen.

Gruppe Art der Armaturen Als Probennahmestellen geeignet?
1 Waschtisch-, Dusch- und Wannenfüllarmaturen etc. mit integriertem Thermostat Nein
2 Armaturen mit vorgelagerten Eckventil-Thermostaten oder zentralem Mischer Nein
3 Elektronische Armaturen mit Mischerwelle Ja, wenn die Vorabsperrungen vor der Probennahme jeweils geschlossen werden
4 Einhebelmischer- und Selbstschluss-Armaturen mit mechanischer Temperaturbegrenzung Ja, wenn die Vorabsperrungen vor der Probennahme jeweils geschlossen werden

Pflichten des Betreibers einer Trinkwasserinstallation: Grenzwerte für Temperaturen 

Weiterhin hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass alle Bereiche der Trinkwasserinstallation in einem technischen Zustand sind, sodass sie bei einer regelmäßigen Nutzung einwandfreies Trinkwasser bis an jede Entnahmestelle liefern können. Einen Bestandschutz für veraltete Installationen gibt es nicht, wenn aus Abweichungen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit entstehen könnte. Beispielsweise muss bei einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Speicher größer 400 Liter und/oder der längste Fließweg zur entferntesten Entnahmestelle hat mehr als 3 Liter Volumen) am Ausgang des Trinkwassererwärmers mindestens eine Temperatur von 60 °C vorliegen. Noch ist an dieser Stelle kein Maximalwert im Regelwerk festgelegt. Es ist jedoch zum Schutz des Trinkwassers kalt gegen eine übermäßige Erwärmung und zur Minimierung der Energiekosten sinnvoll, keine Temperaturen von mehr als 65 °C einzustellen. Zusätzlich muss an jeder Entnahmestelle nach 3 Liter Ablauf (VDI 6023 Blatt 1, Tab. 1) die Temperatur im Warmwasser mindestens 55 °C betragen. Sie wird in 250 ml bestimmt. Die veraltete Anwendung der 30 Sek.-Regel aus der DIN 1988-200 ist aufgrund nicht definierter Rahmenbedingungen wie die „Literleistung“ der Armatur und des Probennahmevolumens nicht mehr anzuwenden.

Analoges gilt für Trinkwasser kalt. Dieses darf im System und an jeder Entnahmestelle nach maximal 3 Liter Ablauf die bekannten 25 °C nicht überschreiten, ebenfalls nach 3 Liter Ablauf und gemessen in einem Vo-lumen von 250 ml (VDI 6023 Blatt1). Gibt es Hinweise, dass diese 25 °C im kalten Trinkwasser überschritten werden, ist auch im sog. „Kaltwas-ser“ eine Untersuchung auf Legionellen im Trinkwasser verpflichtend (DVGW-Arbeitsblatt W 551). Dabei gilt es einen Mindestumfang an Pro-benahmestellen zu beachten (s. Grafik).

Top 3-Kriterien für die fachgerechte Probenahme von Trinkwasser

  1. die fachgerechte Auswahl repräsentativer Probenahmestellen
  2. die Beprobung über geeignete Einrichtungen, bei Untersuchungen nach Zweck b also ohne Strahlregler, Handbrause oder Duschschlauch
  3. eine Probenahme ausschließlich in genutzten Bereichen der Installation und im „Normalbetrieb“

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