2. Untersuchungspflicht
Um die Trinkwasserqualität auf Legionellen zu überprüfen, müssen Betreiber regelmäßig systemische Untersuchungen durchführen lassen. Wörtlich heißt es dazu vom Umweltbundesamt: „Der Begriff „systemisch“ verdeutlicht, dass es nicht um die Feststellung der Legionellenfreiheit an allen lokalen Entnahmestellen geht, sondern um die Überwachung der Trinkwasserinstallation in der Gesamtheit. Das Ziel ist, eine mögliche Kontamination mit Legionellen in Teilen der Trinkwasserinstallation festzustellen, die einen Einfluss auf eine größere Anzahl an Entnahmestellen haben kann, insbesondere in den zentralen Teilen der Trinkwasser-Installation wie Trinkwassererwärmungsanlagen, Verteilern, Steigsträngen oder Zirkulationsleitungen.“ Dies begründet auch die Vorgehensweise bei der Beprobung von Wohngebäuden, von der oftmals die Labore abweichen, indem sie dann doch bei einer systemischen Beprobung gemäß § 31 TrinkwV „Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.“ in der Peripherie beproben, statt möglichst nah am Steigestrang des Trinkwassers warm (PWH) – mit oftmals teuren Folgen für den Besitzer. Daher sollte der Besitzer eines Gebäudes im Auftrag an die Untersuchungsstelle klar festlegen, dass die Beprobung seines Gebäudes exakt nach diesen Vorgaben für eine „systemische Untersuchung“ gemäß TrinkwV erfolgt. Sinnvollerweise findet die Untersuchung über Probenahmeventile unter dem Waschtisch und nicht über die zugehörige Entnahmearmatur statt. Für die Untersuchung auf Legionellen gilt ein technischer Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 ml. Wenn dieser erreicht wird, sind weitere Maßnahmen wie eine Risikoabschätzung nach § 51 TrinkwV notwendig.